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   OLG Brandenburg, 24.05.2007 - 5 U 130/06   

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https://dejure.org/2007,9584
OLG Brandenburg, 24.05.2007 - 5 U 130/06 (https://dejure.org/2007,9584)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.05.2007 - 5 U 130/06 (https://dejure.org/2007,9584)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24. Mai 2007 - 5 U 130/06 (https://dejure.org/2007,9584)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    BGB § 138; ; BGB § ... 138 Abs. 1; ; BGB § 242; ; BGB § 286; ; BGB § 288; ; BGB § 894; ; EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2; ; EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1; ; MauerG § 2; ; MauerG § 2 Abs. 1; ; MauerG § 2 Abs. 2; ; MauerG § 2 Abs. 3; ; MauerG § 7; ; VermG § 1 Abs. 2; ; VermG § 1 Abs. 3; ; VertG § 10; ; VertG § 10 Abs. 1; ; LeistungsVO § 28; ; LeistungsVO § 28 lit. a); ; LeistungsVO § 28 lit. c); ; BauGB § 102; ; ZPO § 253 Abs. 1; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 256 Abs. 1; ; ZPO § 261 Abs. 1; ; GrenzVO § 9; ; GrenzG § 40

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Eigentumsrecht ehemaliger Eigentümer an Grundstücken frühererGrenzanlagen der DDR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 16.12.2005 - V ZR 83/05

    Voraussetzungen einer Enteignung nach dem VerteidigungsG-DDR

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.05.2007 - 5 U 130/06
    Die dagegen von dem Kläger vorgebrachten Einwände seien aus den Gründen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2005, Az. V ZR 83/05 (ZOV 2006, 88 ff.; NJW-RR 2006, 884 ff.), unzutreffend.

    Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes ist allein danach zu beurteilen, ob er nach der Staatspraxis der DDR als wirksam angesehen und behandelt worden ist (BGH NJW-RR 2006, 884, 885; vgl. KG ZOV 2005, 91, 95).

    Daran besteht bei der Inanspruchnahme eines Grundstücks an der Grenze zu West-Berlin nach § 10 Abs. 1 VertG, § 28 LeistungsVO kein Zweifel (vgl. BGH NJW-RR 2006, 884, 885).

    Den früheren Eigentümern der Grenzgrundstücke war nach der Enteignung der Grundstücke in der ehemaligen DDR keine Rechtsposition verblieben, die nach dem Beitritt in den Schutzbereich des Art. 14 GG hätte einrücken können (vgl. BGH NJW-RR 2006, 884, 886; VIZ 2003, 387, 389).

    Aus § 9 GrenzVO ergab sich kein Anspruch der Betroffenen gegen den Staat auf Rückübereignung der Grundstücke (vgl. BGH NJW-RR 2006, 884, 885; Hellmann in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Einf MauerG Rn. 15f.).

    Da den Betroffenen nach der Enteignung durch die DDR keine Rechtsposition verblieben war, war der Gesetzgeber nach der Wiedervereinigung in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er das Eigentum zurückgewähren wollte (BGH NJW-RR 2006, 884, 886; VIZ 2003, 387, 389).

  • BGH, 04.04.2003 - V ZR 268/02

    Veräußerung von Mauergrundstücken in Berlin

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.05.2007 - 5 U 130/06
    Einem solchen Anspruch des Klägers steht nicht bereits die Bestandskraft des Bescheides der Oberfinanzdirektion vom 25. August 2000 entgegen, über den der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 4. April 2003, Az. V ZR 268/02 (VIZ 2003, 387), abschließend entschieden hat.

    Der Gesetzgeber sei in seiner Entscheidung frei gewesen, ob und unter welchen Voraussetzungen er eine Rückgewähr des Eigentums habe vornehmen wollen (BGH VIZ 2003, 387, 389).

    Da es sich bei der Beklagten um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass diese bei einer Feststellung ihrer Verpflichtung zum Abschluss des Kaufvertrages ihrer Verpflichtung nachkommen würde, so dass der Kläger sein Rechtsschutzziel in gleicher Weise mit der Feststellungsklage erreichen kann (vgl. BGH VIZ 2003, 387, 388).

    Den früheren Eigentümern der Grenzgrundstücke war nach der Enteignung der Grundstücke in der ehemaligen DDR keine Rechtsposition verblieben, die nach dem Beitritt in den Schutzbereich des Art. 14 GG hätte einrücken können (vgl. BGH NJW-RR 2006, 884, 886; VIZ 2003, 387, 389).

    Da den Betroffenen nach der Enteignung durch die DDR keine Rechtsposition verblieben war, war der Gesetzgeber nach der Wiedervereinigung in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er das Eigentum zurückgewähren wollte (BGH NJW-RR 2006, 884, 886; VIZ 2003, 387, 389).

  • BVerwG, 16.12.2003 - 3 C 50.02

    Mauergrundstücke; Grenzgrundstücke; Verwaltungsvermögen; kommunales

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.05.2007 - 5 U 130/06
    Auch sei das MauerG aus den Gründen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2003, Az. 3 C 50/02 (BVerwGE 119, 349 ff.; VIZ 2004, 221 ff.), nicht verfassungswidrig.

    Bei den Mauergrundstücken handelte es sich um Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 EV, dessen Verwendungszweck nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes in die Zuständigkeit der beklagten Bundesrepublik fällt (vgl. dazu ausführlich BVerwG VIZ 2004, 221, 222f.; Senat OLG-NL 2005, 252, 255).

    Auch wenn die Sperranlagen an der innerdeutschen Grenze nach der Begründung des Gesetzentwurfs zum MauerG "sinnfälliger Ausdruck des Unrechtsregimes in der früheren DDR" waren (vgl. BT-Drs. 13/120 S. 5) führt dies entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, dass sich die mit diesen Grenzanlagen verbundene Tätigkeit der staatlichen Organe der DDR als grundgesetzwidrig von vornherein einer Einordnung in die im Grundgesetz geregelte Verteilung der Verwaltungskompetenzen entziehen würde (vgl. im Einzelnen BVerwG VIZ 2004, 221, 222).

    Nach der Rechtsprechung des BVerwG (VIZ 2004, 221, 222) ist unerheblich, ob sich zwischen dem für die Zuordnung maßgeblichen Stichtag 1. Oktober 1989 und dem 3. Oktober 1990 die Verwaltungszwecke geändert haben, für die Grundstücke verwendet wurden, solange die Eigenschaft als Verwaltungsvermögen erhalten geblieben ist.

  • BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 1611/94

    Rückübereignungsanspruch

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.05.2007 - 5 U 130/06
    Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, für in der DDR vollzogene Enteignungen, deren Zweck nach der Wiedervereinigung aufgegeben worden ist oder wird, einen Rückübereignungstatbestand zu schaffen (BVerfG VIZ 1998, 203, 204).

    Der durch Art. 3 Abs. 1 geschützte allgemeine Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich zu behandeln und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln (BVerfG VIZ 1998, 203, 204).

  • BVerwG, 30.06.1994 - 7 C 19.93

    Offene Vermögensfragen: Rückabwicklung nach fehlgeschlagener Enteignung in der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.05.2007 - 5 U 130/06
    Trotz Wegfalls des Enteignungszweckes mit dem Fortfall der Mauer hatte die Rechtsprechung einen Anspruch auf Rückenteignung nach § 102 BauGB abgelehnt (BVerwG NJW 1994, 2712; BGH NJW 1995, 1280).

    Insbesondere bestand kein Anspruch auf Rückerwerb enteigneter Grundstücke aus Art. 16 der Verfassung der DDR vom 6. April 1968 i. d. F. vom 7. Oktober 1974, weil der Rechtsordnung der DDR Grundrechte als verfassungsverbürgte Rechte der Bürger gegen den Staat fremd waren, (vgl. BVerwG NJW 1994, 2712).

  • BVerwG, 21.11.1994 - 7 B 91.94

    Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision - Enteignung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.05.2007 - 5 U 130/06
    Danach konnten Grundstücke aller Eigentumsformen im Interesse der Vereidigung der Republik und des Schutzes der Bevölkerung in Anspruch genommen werden, beispielsweise zur Errichtung von Verteidigungsanlagen gemäß § 28 lit. a) LeistungsVO oder zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen, etwa an der Staatsgrenze und in Sperrgebieten gemäß § 28 lit. c) LeistungsVO (vgl. dazu etwa BVerwG ZOV 2002, 55; VIZ 1997, 684; VIZ 1997, 348; VIZ 1995, 161).

    Auch wenn die LeistungsVO erst ein Jahr nach Abschluss des hier streitgegenständlichen Kaufvertrages vom 18. Juli 1962 erlassen worden ist, können die darin konkretisierten Enteignungszwecke zur Bestimmung des Rechtsverständnisses herangezogen werden, die bereits dem Erlass des Verteidigungsgesetzes zwei Jahre zuvor zu Grunde lag (BVerwG VIZ 1995, 161, 162).

  • BGH, 06.12.1989 - VIII ZR 310/88

    Bestimmungen eines Gaststätten-Pachtvertrags zwischen einer Brauerei und einem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.05.2007 - 5 U 130/06
    Die Sittenwidrigkeit kann dann nur in einem Verhalten gegenüber der Allgemeinheit oder Dritten begründet sein, weil dieses Verhalten in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl steht oder Dritte gefährdet oder geschädigt werden (BGH NJW 1990, 567, 568).

    In einer solchen Konstellation sind die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur dann erfüllt, wenn alle Beteiligten subjektiv sittenwidrig handeln BGH NJW 1990, 567, 568).

  • BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73

    Grundlagenvertrag

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.05.2007 - 5 U 130/06
    Soweit der Kläger meint, das MauerG verstoße gegen die im "Grundlagenvertrags-Urteil" des BVerfG vom 13. Juli 1973, Az. 2 BvF 1/73 (BVerfGE 36, 1 ff; NJW 1973, 1539 ff.) konstatierte Pflicht aller Verfassungsorgane, auf die Erreichung der Wiedervereinigung hinzuwirken und alles zu unterlassen, was die Wiedervereinigung vereiteln würde (BVerfGE 1, 17f.; NJW 1973, 1539, 1541), ist schon nicht ersichtlich, wie das nach der vollendeten Wiedervereinigung erlassene MauerG diesem Ziel widersprechen könnte.
  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.05.2007 - 5 U 130/06
    Auch die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebende Pflicht, dem früheren Eigentümer bei Wegfall des Enteignungszwecks von Verfassungs wegen ein Rückerwerbsrecht einzuräumen (BVerfG NJW 1975, 37) steht der in § 2 MauerG geregelten Entgeltlichkeit des Rückerwerbs nicht entgegen.
  • BVerwG, 20.03.1997 - 7 C 23.96

    Bestandskraft eines DDR-Verwaltungsakts (Enteignung)

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.05.2007 - 5 U 130/06
    Danach konnten Grundstücke aller Eigentumsformen im Interesse der Vereidigung der Republik und des Schutzes der Bevölkerung in Anspruch genommen werden, beispielsweise zur Errichtung von Verteidigungsanlagen gemäß § 28 lit. a) LeistungsVO oder zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen, etwa an der Staatsgrenze und in Sperrgebieten gemäß § 28 lit. c) LeistungsVO (vgl. dazu etwa BVerwG ZOV 2002, 55; VIZ 1997, 684; VIZ 1997, 348; VIZ 1995, 161).
  • BGH, 17.03.1995 - V ZR 100/93

    Ansprüche von einer Enteignung nach dem Baulandgesetz der DDR Betroffener

  • BVerwG, 26.06.1997 - 7 C 57.96

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • EGMR, 28.09.2004 - 44912/98

    KOPECKÝ c. SLOVAQUIE

  • BGH, 23.02.1995 - III ZR 58/94

    Anspruch auf Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Enteignung eines Grundstücks

  • BVerwG, 19.12.2001 - 8 B 130.01

    Einordnung von Enteignungen für die Errichtung von Sperranlagen an der

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

  • BGH, 12.03.1981 - III ZR 92/79

    Sittenwidriger Teilzahlungs- oder Ratenkreditvertrag

  • BVerfG, 10.10.1961 - 2 BvL 1/59

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 KVStG

  • BGH, 05.10.2001 - V ZR 237/00

    Sittenwidrigkeit eines Vertrages betreffend die Aufgabe eines Erbbaurechts wegen

  • BGH, 26.01.1989 - X ZR 23/87

    Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsvereinbarung; Einseitige Bestellung des

  • BGH, 17.04.1970 - I ZR 124/68

    Rechtliche Bewertung der Einnahmen aus Zimmervermietung an Prostituierte -

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